Vereinssatzung


 

Satzung des Vereins „FKK Walter 07“

 

§ 1       NAME UND SITZ

 

(1)       Der Verein führt den Namen FKK Walter 07.

 

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in Dillingen.

 

§ 2       ZWECK

 

(1)       Der Zweck des Vereins ist aussschließlich die Förderung des Fußballsports. Insbesondere soll Jugendlichen, die das Fußball spielen nicht in einem eingetragenen Verein verfolgen und trotzdem Fußball spielen wollen, eine Perspektive in Sachen Fußballsport geboten werden. Desweiteren werden durch den Aufbau einer Gemeinschaft menschliche und kulturelle Beziehungen gefördert.

 

(2)       Der Zweck wird verwirklicht durch das regelmäßige Fußballspielen im Trainingsbetrieb und auf Turnieren.

 

(3)       Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3       GEMEINNÜTZIGKEIT

 

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 59 ff.).

 

(2)       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

(3)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4)       Zuwendungen an den Verein, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer öffentlichen Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

 

(5)       Bei Ausscheidung eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung eingebrachter Vermögenswerte.


§ 4       Vereinsauflösung

 

(1)       Die Auflösung des Vereins kann nur durch mindestens 3/4 Mehrheit der eingetragenen Mitglieder schriftlich beantragt werden.

 

(2)       Über die Beschlussfassung der Auflösung wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die 14 Tage nach Antragseingang vom Vorstand einzuberufen ist, abgestimmt.

 

(3)       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Anteilen an den Förderverein Partnerschaft Dillingen/Sutera e.V., den Tierschutzverein Untere Saar e.V. und dem Saarländischen Fußballverband e.V. zur Förderung des Nachwuchses, die es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

 

§ 5       MITGLIEDSCHAFT

 

(1)       Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern.

 

(2)       Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die am Spielbetrieb aktiv teilnehmen.

 

(3)       Inaktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst sportlich betätigen, aber im übrigen den Vereinszweck fördern.

 

(4)       Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.

 

§ 6       Mitgliedsbeiträge

 

(1)       Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Dabei unterscheidet man zwischen inaktiven und aktiven Mitgliedern.

 

(2)       Die Höhe und Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(3)       Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils halbjährlich oder jährlich abgebucht

            a) halbjährliche Abbuchung:

            01. Januar und 01. Juli

            b) jährliche Abbuchung:

            01. Januar

 

§ 7       ERWERB UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

 

(1)       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

(2)       Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vereinsvorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

(3)       Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt nur durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.

 

(4)       Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch Austritt, der dem Vorstand des Vereins schriftlich mitzuteilen ist,

c) durch Ausschluß wegen unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigendem Verhaltens,

d) bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach mehrmaliger Mahnung.

e) durch Auflösung des Vereins

 

(5)       Über einen Ausschluss gemäß Ziff. 4.c entscheidet der Vorstand. Dessen Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung durch schriftlich beim Vorstand einzulegenden Widerspruch angefochten werden.

 

§ 8       ORGANE DES VEREINS

 

(1)       Organe des Vereins sind

            a)  der Vorstand

            b)  die Mitgliederversammlung.

 

§ 9       VORSTAND

 

(1)       Der Vorstand besteht aus

- dem 1. Vorsitzenden

- dem 2. Vorsitzenden

- den Spielausschussvorsitzenden

- dem Kassierer

- dem Schriftführer

- dem Eventmanager

- dem Spielführer

 

(2)       Alle Ämter sind ehrenamtlich. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. wie der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleine zur Vertretung berechtigt.

 

(3)       Die Amtszeit des gesamten Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

(4)       Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und leitet den Spielbetrieb.

 

(5)       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht.

 

(6)       Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zu den nächsten Vorstandwahlen aus der Mitgliederversammlung zu bestellen. 

 

(7)       Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Über Konten des Vereins erhalten jeweils der 1. bzw. 2. Vorsitzende, sowie der Kassierer Einzelverfügungen.

 

(8)       Der Spielführer ist als beratendes Mitglied im Vorstand verteten. Er vertritt die Interessen der Spieler gegenüber des Vorstands, besitzt jedoch kein eigenes Stimmrecht.

 

(9)       Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.

 

§ 10     MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

(1)        Der Mitgliederversammlung des Vereins gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

 

(2)        Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.

 

(3)        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

 

(4)        Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über alle Anträge mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit Satzung, Geschäftsordnung oder Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmen.

 

(5)        Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11     Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1)       Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden

- Wahl der Spielausschussvorsitzenden

- Wahl des Schriftführers

- Wahl des Kassierers

- Wahl des Spielführers

- Wahl des Eventmanagers

- Wahl der Kassenprüfer

- Wahl von Beisitzer

 

(2)       Die Kasse wird von Kassenprüfern geprüft, die in der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Wahl der Kassenprüfer gilt zwei Jahre. Der Kassenprüfer hat jederzeit das Recht, die Kasse zu prüfen.

 

(3)       Bei Bedarf können Beisitzer gewählt werden. Sie unterstützen den Vorstand bei der Organisation und Durchführung der auf dem Verein zukommenden Aufgaben.

 

Die Satzung in der Fassung vom 26.10.2008 wurde in den Mitgliederversammlungen vom 29.10.2011, vom 31.01.2015, vom 24.11.2018 und vom 20.12.2020 mit einstimmigen Mehrheitsentscheid geändert.

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